Hinweise für Bestatter zu COVID-19

Für Bestatter gibt es im Hinblick auf das Coronavirus Sars-CoV-2 einige Besonderheiten zu beachten. Der richtige Umgang mit daran verstorbenen Personen wird hier vorgestellt.

Wir haben uns mit Fachmedizinern ausgetauscht, um alle für Bestatter wichtigen Informationen zum Coronavirus nach heutigem Wissensstand zusammenzustellen. Es geht dabei um den richtigen Umgang mit Verstorbenen, die sich mit dem Coronavirus infiziert hatten. Mittlerweile hat das Robert-Koch-Institut Empfehlungen zum Umgang mit COVID-19 Verstorbenen herausgegeben.

Im Gegensatz zum herkömmlichen Grippevirus überlebt das Coronavirus bis zu 9 Tagen auf Flächen. Bestatter sollten daher besondere Vorkehrungen zum Eigenschutz und zum Schutz Dritter einhalten, wenn Sie mit einem an COVID-19 Verstorbenen umgehen. Der Verstorbene wird als infektiös geführt. Der Umgang entspricht dem normalen Verfahren bei Infektionen.

 

Grundsätzliches

Das Robert Koch Institut ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und hat eine spezielle Internetseite zum neuartigen Coronavirus eingerichtet. Diese wird regelmäßig aktualisiert und sollte von Bestattern immer beachtet werden. Für Bestatter gelten auch die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, insbesondere im Hinblick auf Basishygiene und Händehygiene.

Im Umgang mit Personen, die an einer meldepflichtigen Krankheit verstorben sind, kommen unterschiedliche Vorschriften zur Geltung. Sie sind in Teilen auch föderal geregelt und weisen manchmal darauf hin, wer in solchen Fällen überhaupt den Sarg öffnen darf.

Daher sollten sich Bestatter bei Unklarheiten immer mit ihrem örtlichen Gesundheitsamt bzw. den zuständigen Behörden abstimmen.

 

Hinweis im nicht vertraulichen Teil des Totenscheins auf COVID-19

Grundsätzlich sind Krankenhäuser und Ärzte gesetzlich verpflichtet, die Infektion COVID-19 anzugeben und sie auch zu melden. Die Angabe zum Infektionsschutz gilt auch für Tote. Der Hinweis auf COVID-19 muss auch im nicht vertraulichen Teil des Totenscheins durch das Krankenhauses / den Arzt öffentlich gemacht werden. Ansonsten drohen hohe Bußgelder, wie sie bei mangelnder Deklaration anderer infektiöser Krankheiten bereits verhängt wurden. Trotzdem sollten Bestatter sensibilisiert sein und bei Zweifeln auch aktiv nachfragen.

 

Umgang mit dem Verstorbenen

Das Robert-Koch-Institut hat am 24. März 2020 erstmals Empfehlungen für den Umgang mit COVID-19 Verstorbenen herausgegeben.

 

Abschied durch Angehörige

Bestatter wissen aus ihrer Erfahrung, dass die emotional schwer wiegende Situation zu außergewöhnlichen Reaktionen führen kann. Somit sollte der Bestatter Sorge dafür tragen, dass Angehörige nicht mit Sarg oder Verstorbenem in Kontakt kommen. Zudem sind auch hier die Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte zu beachten. Dies macht eine Abschiednahme am Sarg im Augenblick nahezu unmöglich.

 

Feuerbestattung

Die Einäscherung eines Verstorbenen mit 2019-nCoV-Infektion stellt das Rhein-Taunus-Krematorium vor keine besonderen Herausforderungen. Die Särge müssen bereits von den Bestattern gut sichtbar als infektiös gekennzeichnet worden sein. Die Feuerbestattung selbst sorgt Dank einer Temperatur von mindestens 650° C für die vollständige Vernichtung aller Viren und Keime.

Bestatter müssen allerdings dem Rhein-Taunus-Krematorium einen Corona-Fall 24 Stunden vorher anmelden und zusätzlich bei der Übergabe ausdrücklich darauf hinweisen.

Der Zugang zum Krematorium ist derzeit für Besucher beschränkt.
Die Abschiednahme am Sarg mit anschließender Feuerbestattung ist im Augenblick nicht möglich.

Auch die Beisetzung der Urne auf einem Friedhof der Deutschen Friedhofsgesellschaft ist derzeit nur ohne Angehörige möglich. Die Beerdigung findet dann als „stille Bestattung“ statt. Angehörige haben jedoch die Möglichkeit, mit der Beisetzung zu warten.

 

Aktualisiert, 4. März 2020, 14:10 – Neuer Abschnitt Grundsätzliches
25. März 2020, 17:35 – Link auf Empfehlung RKI, Abschied durch Angehörige und Anpassung Feuerbestattung